Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind nach Maßgabe von § 36 GewO tätig.
Ulrich Schmidt
Wurde durch die Niederrheinische IHK Duisburg/Wesel/Kleve, Mercatorstraße 22-24, 47051 Duisburg für das Sachgebiet Flurförderfahrzeuge (Gabelstapler) und deren Bewertung öffentlich bestellt und vereidigt. Er unterliegt den Bestimmungen der Sachverständigenordnung der Niederrheinischen IHK. Diese kann unter www.ihk-niederrhein.de eingesehen werden.
FAQ
Ein Sachverständiger ist eine unabhängige, unparteiische sowie integere Person, die auf einem oder mehreren bestimmten und eng abgegrenzten Sachgebieten über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese Sachkunde anderen Personen oder Einrichtungen einschließlich den Gerichten in der Regel gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Ein Sachverständiger sollte in der Lage sein, fachlich komplizierte Sachverhalte für den Laien verständlich und nachvollziehbar darzustellen und somit als Mittler zwischen der „Fachwelt“ und dem Laien zu fungieren.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff Gutachter häufig ebenfalls ein Sachverständiger verstanden, da der Sachverständige hauptsächlich Gutachten zu bestimmten Sachen oder Sachverhalten anfertigt. Der Sachverständige kann aber auch beratend tätig sein oder bestimmte Prüf- und Überwachungsaufgaben durchführen.
Der Begriff „Sachverständiger“ ist nicht geschützt. Es ist aber auch hier unter wettbe- werbsrechtlichen Gesichtspunkten darauf zu achten, dass die behaupteten besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen tatsächlich bestehen.
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Bestellungskörperschaft) auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden. Bestellungskörperschaften sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Ingenieur- oder Architektenkammern sowie Bezirksregierungen oder Landesämter. Bevor ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt wird, muss er sich hinsichtlich seiner persönlichen Eignung und seiner besonderen Sachkunde einem anspruchsvollen Überprüfungsverfahren unter- ziehen. Schließlich hat der Sachverständige einen Eid zu leisten, wonach er seine Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch ausführt und seine Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet
Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften vorwiegend öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranziehen und andere Personen nur dann beauftragen, wenn besondere Umstände es erfordern.
Ein „IHK-Sachverständiger“ ist ein von einer Industrie- und Handelskammer auf einem oder mehreren Gebieten der Wirtschaft öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.
Der IHK-Sachverständige erhält von der bestellenden Kammer eine Bestellungsurkunde, einen Sachverständigenausweis und einen Rundstempel. In den beiden Dokumenten und im Stempel ist jeweils genau angegeben, für welches Sachgebiet der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt ist. Außerdem hat der IHK-Sachverständige im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit auf seine öffentliche Bestellung hinzuweisen (z. B. im Briefkopf) und seine Gutachten mit dem entsprechenden Rundstempel zu versehen.
Derzeit sind für ca. 275 Gebiete der Wirtschaft Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt worden. Häufig nachgefragt werden Experten zu Immobilienbewertung, Schäden an Gebäuden sowie zu Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es darüber hinaus aber auch für die Gewerke des Handwerks und für die Land- und Forstwirtschaft sowie den Garten- und Weinbau.
Medizinische Sachverständige werden nicht von den hier aufgeführten Bestellungs- körperschaften bestellt und sind deshalb in diesem Verzeichnis auch nicht aufgeführt. Ein medizinischer Sachverständiger (auch: medizinischer Gutachter) ist ein approbier- ter Mediziner, der für einen Auftraggeber (z. B. Gerichte, Versicherer, Berufsgenossen- schaften, Rechtsanwälte, Privatpersonen) zu Fragen des Gesundheitszustands und der Körperschädigung von Probanden Stellung nimmt.
Immer dann, wenn der eigene oder der im eigenen Umfeld (z. B. im Unternehmen) vorhandene Sachverstand nicht mehr ausreicht, um wichtige Entscheidungen auf fachlich fundierter Grundlage selbst treffen zu können. Solche Anlässe können sein:
die Beurteilung einer Havarie, eines Mangels oder eines Schadens
die Ermittlung einer Schadensursache
die Bewertung eines Grundstückes, eines Unternehmens oder einer anderen Sache
Auseinandersetzungen über Preise, Honorare oder Vergütungen
sonstige fachliche Auseinandersetzungen, die gerichtlich oder außergerichtlich geklärt werden sollen
unabhängige Feststellung von Tatsachen zu Beweiszwecken
Die Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen genießen eine hohe Glaubwürdigkeit und sind damit sowohl für die außergerichtliche Streitbeilegung (z. B. durch Schiedsgutachten) als auch für Beweiszwecke in Gerichtsverfahren beson- ders geeignet